Picture1 Erzwungenes Verschwindenlassen im Irak

Erzwungenes Verschwindenlassen im Irak: Auf der Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit trotz staatlicher Leugnung
30. Tagung des Ausschusses für das Verschwindenlassen


Genf, 9.–19. März 2026

Von Ginestra Faeta und Lila Exhertier / GICJ

Aus dem Englischen übersetzt von Hera MacPhail / GICJ

 

Einführung

Am 11. März führte der Ausschuss der Vereinten Nationen für das Verschwindenlassen in Genf einen Dialog über den Irak. Diese Überprüfung stellte einen entscheidenden Moment dar, nicht nur, um das Ausmaß dieses fortdauernden Verbrechens aufzudecken, sondern auch, um es nach Jahren der Leugnung und Straflosigkeit wieder in den Fokus der internationalen Aufmerksamkeit zu rücken.

Der Fall des erzwungenen Verschwindenlassens im Irak gehört zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen. Schätzungen zufolge sind seit der Invasion durch die Vereinigten Staaten im Jahr 2003 fast eine Million Menschen verschwunden. Dieses Verbrechen wird weiterhin von bewaffneten Gruppen und Milizen begangen, die entweder regierungsnah sind oder unter staatlicher Kontrolle stehen.

Trotz des Ausmaßes dieser Tragödie sind die irakischen Behörden nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um das Schicksal der Vermissten aufzuklären, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und den Opfern sowie ihren Familien Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Nach Prüfung der vom Irak gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2024 übermittelten zusätzlichen Informationen sowie der Stellungnahmen des Vertragsstaates vom 2. August 2023 zum Bericht des Ausschusses über seinen Besuch gemäß Artikel 33 beschloss der Ausschuss, den Dialog auf prioritäre Themen und damit verbundene Fragen zu konzentrieren. Während der Sitzung beantwortete der irakische Justizminister Khaled Shuwani die von den Sonderberichterstattern aufgeworfenen Fragen.

 

Angleichung der Gesetzgebung an das Übereinkommen und institutioneller Rahmen

Das erste prioritäre Thema betrifft die Frage, wie der Irak seine Gesetze und Institutionen mit dem Übereinkommen über das Verschwindenlassen in Einklang bringt, einschließlich der Verabschiedung eines Gesetzes zur Kriminalisierung dieses Delikts, der Sicherstellung von Rechenschaftspflicht und der Gewährung von Wiedergutmachung für die Opfer. Zudem werden Bedenken hinsichtlich institutioneller Unabhängigkeit, Ermittlungen, Datenerhebung und der Auswirkungen der Einstellung von UN-Ermittlungsmechanismen geäußert.

Gemäß Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (2006) bezeichnet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, Inhaftierung, Entführung oder jede andere Form des Freiheitsentzugs durch staatliche Akteure oder durch Personen oder Gruppen, die mit Zustimmung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, den Freiheitsentzug anzuerkennen, oder von der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der betroffenen Person, wodurch diese dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.

Die irakische Regierung erklärte hingegen, dass sie keinen Fall von Verschwindenlassen im Sinne der Definition des Übereinkommens registriert habe, und weist insbesondere Vorwürfe zurück, dass solche Praktiken nach 2021 weiterhin im Staatsgebiet stattfinden. Während diese Leugnung alle überraschen dürfte, die mit der Lage im Irak vertraut sind, erklärte Herr Shuwani, dies sei „keine Leugnung, sondern ein Spiegelbild der starken rechtlichen Institutionen des Irak und eine Quelle des Stolzes für uns alle“. Der Ausschuss stellte jedoch fest, dass bei der Umsetzung der Empfehlungen von 2023 und 2024 zu Verschwindenlassen im Irak seit 2003 keine Fortschritte erzielt wurden und dass Verfahren zur Rechenschaftspflicht eingeleitet werden müssen, da das Verschwindenlassen weiterhin eine anhaltende Verletzung darstellt – insbesondere aufgrund des Fehlens einer eigenständigen strafrechtlichen Erfassung sowie der tief verwurzelten Straflosigkeit im irakischen Justizsystem.

In ihrer Antwort betonten die Behörden wiederholt das Bestehen nationaler Rechtsvorschriften, die rechtswidrige Inhaftierung unter Strafe stellen und rechtsstaatliche Verfahren gewährleisten sollen. Diese Verweise auf den rechtlichen Rahmen stehen jedoch im Gegensatz zu anhaltenden Bedenken internationaler Beobachter hinsichtlich der begrenzten praktischen Durchsetzung dieser Schutzmaßnahmen. Die Regierung räumte zudem ein, dass ein spezieller Gesetzentwurf zum Verschwindenlassen, der diese als eigenständige Straftat erfassen soll, weiterhin geprüft wird, jedoch nach mehreren Jahren der Diskussion noch nicht verabschiedet wurde. Die anhaltende Verzögerung bei der Verabschiedung dieses Gesetzes sorgt weiterhin für Kritik, da das Fehlen eines spezifischen rechtlichen Rahmens und wirksamer Umsetzungsmechanismen die Bearbeitung von Vorwürfen, die Sicherstellung von Rechenschaftspflicht sowie die Gewährung von Rechtsmitteln für Opfer und ihre Familien erschwert.

Darüber hinaus verwiesen die Behörden auf die Einrichtung eines Nationalen Komitees für Vermisste im Jahr 2024, das darauf abzielt, nationale Bemühungen zur Klärung des Schicksals Vermisster zu koordinieren und Informationen institutionsübergreifend zu bündeln. Dieses Komitee scheint jedoch wenig effektiv zu sein, da seit seiner Einrichtung nur wenige Sitzungen stattgefunden haben.

Die irakischen Behörden betonen ihr Engagement für Menschenrechte und internationale Zusammenarbeit und heben zudem ihre Verpflichtung hervor, jede Form von Freiheit zu schützen, beginnend mit der Meinungs- und Redefreiheit. Sie erklären, dass irakische Gesetze jede Form des Freiheitsentzugs kriminalisiert haben, um die individuellen Freiheiten zu stärken. In Bezug auf Beschwerdeführer und Whistleblower aus der Zivilgesellschaft betonte die irakische Regierung ihre Toleranz und ihren Respekt für ihre Arbeit. In der Realität sehen sich jedoch zivilgesellschaftliche Akteure, die ihre Stimme gegen Verschwindenlassen und Menschenrechtsverletzungen erheben, erheblichen Bedrohungen und Einschüchterungen durch die Behörden ausgesetzt. Wir haben dokumentiert, dass viele von ihnen bedroht werden und Repressionen erfahren, sodass sie Fälle von Verschwindenlassen nicht vor die internationale Gemeinschaft bringen können, da sie mit einer ablehnenden Regierung konfrontiert sind und selbst das Risiko tragen, zu verschwinden.

 

Suche, Ermittlungen, Strafverfolgung und Prävention

Während der Sitzung des Ausschusses war eine der zentralen Fragen der Zustand der staatlichen Gefängnisse sowie das Vorhandensein illegaler Haftstrukturen. Der Irak bekräftigte die vollständige Kontrolle des Justizministeriums über die staatlichen Gefängnisse, für die eine Online-Datenbank veröffentlicht wurde. Zudem bestritten die Behörden die Existenz geheimer Gefängnisse, obwohl allgemein bekannt ist, dass viele solcher Einrichtungen unter der Kontrolle von Milizen und anderen regierungsnahen Akteuren stehen. Sie hoben außerdem die angemessene Behandlung der Insassen hervor, während weiterhin Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung internationaler Menschenrechtsstandards in irakischen Gefängnissen bestehen, da Häftlinge gefoltert, ausgehungert oder in überfüllten Zellen ungerecht behandelt werden, wie bereits in früheren Berichten dokumentiert wurde.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Thema der Massengräber von den Sonderberichterstattern angesprochen. Es wurde festgestellt, dass Gesetz Nr. 13 von 2015 nicht alle Massengräber abdeckt. Herr Shuwani betonte jedoch, dass das Gesetz umfassend sei und daher alle Fälle einschließe, womit es sämtliche Massengräber im Irak abdeckt, und dass ein standardisiertes Register eingerichtet worden sei. Darüber hinaus seien Berichte über Exhumierungen öffentlich zugänglich, und internationale Organisationen könnten an Exhumierungen teilnehmen. Er erklärte, dass alle Gräber gleich behandelt würden und dass der irakische Staat zudem die Existenz eines vom Justizministerium eingesetzten Ausschusses garantiere, der die Daten in zugänglicher Weise organisiert, damit Nutzer Informationen über Exhumierungen und Ausgrabungen finden können. Ungeachtet dieser Zusicherungen bleiben die Sonderberichterstatter besorgt darüber, welche Schritte tatsächlich unternommen wurden, um die zuvor vom Ausschuss ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen. Diese Darstellungen stehen im Widerspruch zur Realität, in der Massengräber von den Behörden nicht effizient verwaltet werden und teilweise unter der Kontrolle bewaffneter Gruppen verbleiben. Entgegen den Empfehlungen werden Opfer, ihre Familien und zivilgesellschaftliche Organisationen von jeglicher Beteiligung an den Öffnungsverfahren der Massengräber ausgeschlossen.

 

Rechte der Opfer des Verschwindenlassens

Im Hinblick auf das dritte Thema fragte der Ausschuss den Irak, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die rechtliche Definition des „Opfers“ mit dem Übereinkommen im Einklang steht und die Rechte der Opfer auf Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Beteiligung an Ermittlungen gewährleistet. Der Ausschuss befasst sich zudem mit Maßnahmen zur Abschaffung der Pflicht zur Vorlage einer Sterbeurkunde, zur Verhinderung von Einschüchterung und Repressalien, zur Umsetzung von Schutzprogrammen sowie zum Schutz der Daten, der Privatsphäre und der Sicherheit von Beschwerdeführern und den Familien der Verschwundenen.

In ihrer Antwort erklärte die irakische Delegation, sie tue „ihr Bestes, um die Familien zu entschädigen“. Sie verfolge dieses Dossier aus einer humanitären und sozialen Perspektive weiter und bekräftigen ihr Engagement für den internationalen humanitären Rahmen. Wie üblich verwies die irakische Regierung auf mehrere nationale Gesetze, die Entschädigungen für Opfer vorgesehen, sowie auf Gesetze für Opfer militärischer Fehler und terroristischer Angriffe. Sie fügte hinzu, dass die Familien der Opfer offenbar Gehälter als Entschädigung erhalten. So seien beispielsweise nach der Entführung jesidischer Frauen deren Familien entschädigt worden. In der Realität jedoch wurden seit 2003 Entschädigungen im Irak vor allem an Personen vergeben, die mit den herrschenden Parteien verbunden sind, unabhängig davon, ob sie Opfer waren oder von Verstößen betroffen waren. Daher sehen sich diejenigen Opfer, die nicht mit den Parteien verbunden sind, erheblichen Hindernissen gegenüber, wenn sie irgendeine Form von Entschädigung oder Rehabilitationsunterstützung erhalten möchten.

Die irakischen Behörden betonen ihr Engagement für Menschenrechte und internationale Zusammenarbeit und unterstreichen zudem ihre Verpflichtung, jede Form von Freiheit zu schützen, beginnend mit der Meinungs- und Redefreiheit. Sie erklären, dass irakische Gesetze jede Form des Freiheitsentzugs kriminalisiert haben, um die individuellen Freiheiten zu stärken. Die Realität sieht jedoch anders aus: Die Meinungsfreiheit steht im Irak seit 2003 unter erheblichem Druck, und diese Einschränkungen haben sich in den letzten drei Jahren deutlich verschärft, insbesondere unter dem derzeitigen Premierminister, der Journalist:innen und Aktivist:innen vor Gericht bringt, um sie zum Schweigen zu bringen.

In Bezug auf Beschwerdeführer und Whistleblower aus der Zivilgesellschaft betonte die irakische Regierung ihre Toleranz und ihren Respekt für ihre Arbeit. In der Realität hat sich die Lage zivilgesellschaftlicher Organisationen im Irak jedoch verschlechtert: Viele vor Ort tätige Mitglieder wurden aufgrund von Drohungen und staatlicher Einschüchterung zum Verlassen gezwungen, wie die Sonderberichterstatterin Barbara Lochbihler feststellte. Sie betonte die Notwendigkeit, dass die irakische Regierung auf den starken Anstieg der Gewalt gegen Mitglieder der Zivilgesellschaft – wie Journalist:innen, Aktivist:innen oder NGO-Mitarbeitende, die zu Fällen von Verschwindenlassen arbeiten – reagiert und dagegen vorgeht. In seiner Antwort versicherte Herr Shuwani, dass der Oberste Rat ein Komitee eingerichtet habe, das „auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Massenmedien spezialisiert ist und in der Lage ist, Fragen im Zusammenhang mit Journalist:innen zu behandeln“, und dass es „keine Fälle von Journalist:innen gebe, die ohne spezifische Anordnung festgenommen wurden“, da kompetente und spezialisierte Menschenrechtsexpert:innen jede Maßnahme prüfen würden, die im Widerspruch zum Gesetz stehen könnte.

Abschließend erklärte die irakische Regierung, dass es erhebliche administrative Fortschritte gegeben habe, um auf die Sonderberichterstatter zu reagieren. So hob sie die Einrichtung einer einheitlichen Datenbank zur Identifizierung von Leichen hervor, mithilfe derer menschliche Überreste durch DNA-Tests untersucht werden konnten. Zudem bestätigte sie das Bestehen einer Abwesenheitserklärung, die es ermöglicht, die rechtliche Situation verschwundener Personen und ihrer Angehörigen zu regeln, ohne eine Sterbeurkunde vorzulegen. In der Realität sind Familien jedoch weiterhin verpflichtet, für Schulen und andere administrative Einrichtungen eine Sterbeurkunde vorzulegen, obwohl sie noch immer hoffen, dass ihre Angehörigen zurückkehren. Sie werden gezwungen, den administrativen Tod zu akzeptieren, ohne Antworten zu erhalten. Nach aktuellen Informationen wird die Sterbeurkunde weiterhin verlangt, und die Situation verschlechtert sich für die Familien.

 

Zusammenarbeit des Staates mit dem Ausschuss

Dieses vierte Thema befasst sich mit Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass statistische und analytische Daten zu dringenden Maßnahmen öffentlich gemacht und mit dem Parlament sowie der Hohen Kommission für Menschenrechte geteilt werden. Zudem wird gefragt, inwiefern die aus Fällen dringender Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse in umfassendere Reformen eingeflossen sind, insbesondere in Bezug auf Suchverfahren, Schutzmaßnahmen bei Inhaftierungen, den Opferschutz sowie die institutionsübergreifende Koordination, einschließlich zwischen föderalen Behörden und den Behörden der Region Kurdistan.

Der Justizminister schlug vor, dass der Ausschuss ihn über alle ihm bekannten Fälle von Verschwindenlassen informieren solle, damit die Behörden dem Ausschuss im Verlauf der Ermittlungen die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen können. Er führte weiter aus, dass der Irak das Übereinkommen über das Verschwindenlassen ratifiziert habe, das 2010 in Kraft getreten ist. Dies habe dazu geführt, dass die Regierung mit den Vereinten Nationen zusammenarbeite und Teil der internationalen Gemeinschaft sei. Hinsichtlich der Vorwürfe der Straflosigkeit lautete die Antwort, dass die Regierung diese in den kommenden Monaten prüfen werde, auch wenn es sich dabei um „ein wichtiges Gesetz handelt, das eine eingehende Konsultation durch die zuständigen Behörden erfordert“.

Die irakische Regierung wiederholt die gleichen Aussagen wie in den vergangenen Jahren, wonach sie daran arbeite, das irakische Strafgesetzbuch von 1969 zu ändern, um eine eigenständige Definition des Verschwindenlassens aufzunehmen und die Verantwortlichen für diese Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, wenn sie auftreten. Der Irak respektiere die Menschenrechte, einschließlich des internationalen Übereinkommens über das Verschwindenlassen, und gehöre zu den ersten Ländern, die dieses umgesetzt haben. Nach Ansicht der irakischen Delegation belegt dies die Einhaltung des menschenrechtlichen Rahmens.

 

Schlussfolgerung

Die irakischen Behörden zeigen weiterhin weitgehend mangelnde Bereitschaft, wirksame und nachhaltige Maßnahmen zu ergreifen, um das Schicksal der Tausenden von Menschen aufzuklären, die in den vergangenen Jahrzehnten gewaltsam verschwunden sind. Das Ausmaß dieser Tragödie ist erschütternd: Seit 2003 sind Tausende von Männern, Frauen und Kindern verschwunden. Diese Fälle des Verschwindenlassens stellen nicht nur eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar – einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und Sicherheit –, sondern können aufgrund ihres systematischen und weitverbreiteten Charakters auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts eingestuft werden.

Die Familien der Verschwundenen leben weiterhin in einem Zustand unerträglicher Ungewissheit und Trauer, ohne Gewissheit oder Anerkennung des Leids ihrer Angehörigen. Trotz wiederholter Appelle von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Gremien wurden nur geringe Fortschritte bei der Untersuchung dieser Verbrechen, der Rechenschaftspflicht der Täter oder der Gewährung von Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die Opfer und ihre Familien erzielt. Die Straflosigkeit, die diese Fälle des Verschwindenlassens umgibt, trägt zur Aufrechterhaltung eines Klimas der Angst bei, untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und schwächt das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Ohne konkrete Maßnahmen zur Aufarbeitung dieses dunklen Kapitels der irakischen Geschichte bleibt der Kreislauf von Menschenrechtsverletzungen und der Verweigerung von Gerechtigkeit für die Opfer tragischerweise ungebrochen.

 

Position des Genfer Internationale Zentrum für Gerechtigkeit (GICJ)

Genfer Internationale Zentrum für Gerechtigkeit (GICJ) verurteilt aufs Schärfste die anhaltende Praxis des Verschwindenlassens im Irak. Diese Praxis verletzt grundlegende Normen des Völkerrechts und kann unter bestimmten Umständen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft werden. GICJ fordert den Ausschuss auf, sofortige und entschlossene Empfehlungen für den Irak zu erlassen. Erstens müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen gestärkt werden, und das Verschwindenlassen muss als eigenständiges Verbrechen in der nationalen Gesetzgebung anerkannt werden. Zweitens müssen institutionelle Mechanismen durch unabhängige Untersuchungen und vollständige Zusammenarbeit mit internationalen Kontrollinstanzen gestärkt werden. Schließlich muss der Irak den Schutz und die aktive Teilnahme der Familien der Opfer gewährleisten und gleichzeitig Entschädigungen sowie angemessene psychosoziale Unterstützung für Überlebende und betroffene Angehörige bereitstellen.

 

 

Link to original text: https://www.gicj.org/positions-opinons/gicj-positions-and-opinions/4383-enforced-disappearances-in-iraq-seeking-truth-and-justice-amid-governmental-denial

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